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Michael Daxner

 

11. Juli 1997   205/97

OVG Lüneburg bestätigt Position des Präsidenten

Oldenburg. In einer für die innere Demokratie der Universität bedeutsamen Frage hat in letzter Instanz das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nachdrücklich die Rechtsauffassung des Präsidenten der Universität Oldenburg bestätigt und ihm allein das Recht zuerkannt, die Zuordnung von Hochschulmitgliedern zu bestimmten Statusgruppen vorzunehmen (Beschluß 10 M 911/97 + 10 M 3270/97.12 B 5462/96). Der nun beendete Rechtsstreit zwischen Präsident und dem vom damaligen Kanzler Wolf Dietrich v. Fircks beratenen Wahlausschuß hatte dazu geführt, daß die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Angehörigen des Technischen und Verwaltungsdienstes (MTV) ihre Gremienvertreter Anfang dieses Jahres nicht wählen konnten. Die Wahlen sollen jetzt zu Beginn des Wintersemesters nachgeholt werden.

Strittig war, ob die Angehörigen des höheren Dienstes in den sogenannten Zentralen Einrichtungen (Bibliothek, Rechenzentrum, Zentrum für Wissenschaftliche Weiterbildung u. ä.) wahlrechtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zuzurechnen sind. v. Fircks vertrat entgegen des bisherigen Praxis die Auffassung, daß diese Mitarbeiter zum MTV-Bereich gehören. In diesem Fall wäre ihnen fast aller fachlicher und politischer Einfluß in der universitären Gremienarbeit genommen worden. Die Betroffenen hatten gegen diese Position, die vom Wahlausschuß übernommen und in einem Beschluß umgesetzt wurde, Bedenken erhoben, die auch vom Präsidenten geteilt wurden.

Das OVG hat nun definitiv die Zuordnungsfrage in die Hände des Präsidenten gelegt. In dem Urteil heißt es, der Wahlausschuß sei zu seiner damaligen Entscheidung nicht berechtigt gewesen. "Er stellt zwar das Wählerverzeichnis abschließend fest (§ 5 Abs. 7 Satz 1 in NHWVO). Dies gibt ihm aber noch keine eigene Prüfungskompetenz. Insoweit ist er vielmehr auf die Vorgaben der Hochschulleitung angewiesen, die als Dienstherr die konkrete Zuweisung von Dienstaufgaben festlegt und die tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten der Mitarbeiter feststellt (§§ 93 Abs. 1 Satz 2, 86 Abs. 10 Satz 1 NHG). Diese dienstrechtlichen Entscheidungen können vom Antragsgegner ( Wahlausschuß) nicht überprüft werden, sondern sind von ihm zu übernehmen."

Prof. Dr. Michael Daxner erklärte zur Entscheidung des OVG, er sei froh, daß ein unnötiger Streit beendet sei, der viel unproduktive Kraft gekostet habe.

(Stand: 19.01.2024)  | 
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