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28. Dezember 1999   356/99

Konsequenzen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten

Oldenburg. Falls jemand in den Verdacht gerät, sich eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht zu haben, wird dieser künftig nach einem genau geregelten Verfahren in der Universität geprüft. Ohne Gegenstimmen verabschiedete der Senat eine entsprechende Ordnung. Danach drohen WissenschaftlerInnen bei Fehlverhalten, unabhängig von strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen, Abmahnungen, Kündigungen, Vertragsauflösungen oder die Entfernung aus dem Dienst. Auch Studierende müssen, je nach Schwere ihrer wissenschaftlichen Verfehlungen, mit Verweigerung von Scheinen, partiellem Hausverbot oder zeitlich begrenzter Exmatrikulation rechnen.

Als wissenschaftliches Fehlverhalten gilt u.a. das Erfinden oder Verfälschen von Daten, Verletzung geistigen Eigentums anderer oder Sabotage in der Forschung. Dazu heißt es in der Präambel der Verfahrensordnung: "Wissenschaftliche Arbeit beruht auf Grundprinzipien, die in allen Ländern und in allen wissenschaftlichen Disziplinen gleich sind. Allen voran steht die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen. Sie ist zugleich ethische Norm und Grundlage der von Disziplin zu Disziplin verschiedenen Regeln wissenschaftlicher Professionalität, d.h. guter wissenschaftlicher Praxis... Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist wissenschaftliches Fehlverhalten."

Die für die Verfahren eingesetzte "Kommission für Folgeabschätzung und Ethik" setzt sich aus vier WissenschaftlerInnen und je einem Vertreter der anderen Statusgruppen zusammen. Ihr gehören außerdem beratend je eine Vertrauensperson aus den Geisteswissenschaften und aus den Naturwissenschaften an. Diese werden vom Präsidium ernannt und sollen als AnsprechpartnerInnen für Informanden zur Verfügung stehen, Anschuldigungen prüfen und an die Kommission weiterleiten, die wiederum dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gibt. Erst danach wird entschieden, ob es zu einem förmlichen Verfahren kommen soll, das in nicht öffentlicher Sitzung mündlich verhandelt wird. Der Name des Informanden bleibt bis dahin anonym und wird auch nur genannt, wenn es für eine sachgerechte Verteidigung der betroffenen Person notwendig erscheint. Hält die Kommission danach ein Fehlverhalten für erwiesen, legt sie das Ergebnis dem Präsidium mit einem Vorschlag im Hinblick auf dienst- oder gar strafrechtliche Konsequenzen vor.

Die Verfahrensordnung wurde aufgrund von Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) vom Senat verabschiedet. Die beiden Institutionen sind der Auffassung, dass die Universität ein Instrument brauchen, das es ihnen erlaubt, bei wissenschaftlichem Fehlverhalten selbst initiativ zu werden.

(Stand: 19.01.2024)  | 
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