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Insa Meinen

 

20. Januar 2000   16/00

Den Bordellbetrieb flexibel auf deutsche Truppenpräsenz abgestimmt:Wehrmacht und Prostitution im besetzten Frankreich

Oldenburg. Geschlechtsspezifische Dimensionen der deutschen Kriegsführung und Besatzungspolitik des Zweiten Weltkriegs haben in der wissenschaftlichen Forschung bislang wenig Berücksichtigung gefunden. Dies gilt auch für die Zwangsmaßnahmen, die die Wehrmacht gegen Frauen in den besetzten Gebieten einleitete, um den sexuellen Verkehr ihrer Soldaten mit der weiblichen Zivilbevölkerung zu organisieren. Die Wehrmacht widmete dieser Frage beträchtliche Aufmerksamkeit, wobei das Vorgehen der deutschen Militärverwaltung in Frankreich Modellcharakter hatte. In der jüngsten Ausgabe des Oldenburger Universitätsforschungsmagazins EINBLICKE berichtet die Geschichtsdoktorandin Insa Meinen über ihre Forschungen ("Wehrmacht und Prostitution im besetzten Frankreich", EINBLICKE Nr. 30, S. 18-20). Es handelt sich um ein von der Volkswagenstiftung gefördertes Projekt.

Das Wehrmachtsbordell gehörte zum Besatzungsalltag in Frankreich wie die Frontbuchhandlung und das Soldatenheim. Gleichermaßen bedeutsam war die Überwachung und Verfolgung solcher Frauen, die im Verdacht standen, unkontrollierte Verbindungen mit Wehrmachtangehörigen zu unterhalten. Die Errichtung von Bordellen diente nicht nur dazu, die deutschen Truppen unter Kriegs- und Besatzungsbedingungen mit sexuellen Dienstleistungen zu versorgen, sondern folgte auch der Absicht, selbstständige Kontaktaufnahmen zwischen Soldaten und Französinnen zu verhindern. Hierbei flossen sanitäts-, rassen- und abwehrpolitische Zielsetzungen zusammen. So sollten die vom Oberkommando des Heeres (OKH) und vom Oberkommando der Wehrmacht (OKW) erteilten Direktiven zur Reglementierung der Prostitution Geschlechtskrankheiten eindämmen. Darüber hinaus reihten sie sich in die nationalsozialistischen Gesetze und Verordnungen ein, die die Geschlechterbeziehungen nach rassenpolitischen Kriterien zu steuern suchten. Außerdem wollte man der Preisgabe militärischer Informationen sowie einer möglichen politischen Beeinflussung deutscher Soldaten vorbeugen, indem man den Umgang mit nicht-deutschen Frauen auf Bordelle beschränkte.

Für die Kontrolle der Prostitution war das Wehrmachtssanitätswesen maßgeblich. Mit dem Waffenstillstand im Juni 1940 wurden etwa zwei Drittel des französischen Territoriums deutscher Militärverwaltung unterstellt. Auf allen Ebenen der Militärverwaltung - beim Militärbefehlshaber, den Bezirkschefs und den Feldkommandanten - wurden Leitende Sanitätsoffiziere bzw. Kommandanturärzte angesiedelt. Diese Sanitätseinheiten waren neben den Spitzen der Sanitätsabteilungen im OKH und OKW die hauptverantwortlichen Instanzen für die Prostitutionsüberwachung

Was das Ausmaß der Wehrmachtsbordelle betrifft, so stimmten die Kommandanturärzte den Bordellbetrieb flexibel auf die deutsche Truppenpräsenz und Nachfrage ab und diktierten fortlaufend Neueröffnungen und Schließungen, die sich nach den Truppenverschiebungen zwischen Frankreich und der Ostfront richteten. Ende 1941 verfügte die deutsche Besatzungsmacht allein im Militärverwaltungsbezirk A - ein Gebiet, das etwa ein Drittel der deutschbesetzten Nordzone einschloss - über 143 Wehrmachtsbordelle, in denen 1.166 Frauen arbeiteten. Der Massencharakter des Bordellsystems zeigt sich ebenso am Beispiel der Hafenstadt La Rochelle, wo im Verlauf des Jahres 1942 mindestens 250 Französinnen in den für deutsche Truppen reservierten Bordellen tätig waren, wie die Auswertung zeitgenössischer Unterlagen der örtlichen französischen Gesundheitsbehörden ergibt.

Die Entscheidungsbefugnis für Einstellung und Entlassung der Bordellangestellten lag bei den Kommandanturärzten, die die betreffenden Frauen teilweise eigenhändig aussuchten und entsprechende Arbeitsverträge entwarfen und unterzeichneten. Auf diese Weise gingen wesentliche Verantwortlichkeiten von Bordellbetreibern auf Wehrmachtsmediziner über. Man kann davon ausgehen, dass es im besetzten Frankreich Frauen gab, die sich um die Tätigkeit in einem Wehrmachtsbordell beworben haben, sei es aus eigenem Antrieb oder infolge der Gewalt eines privaten Zuhälters, und auch die polize

(Stand: 19.01.2024)  | 
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