Kontakt

Presse & Kommunikation

Pressemitteilungen

 

» Druckversion

 

» Oktober 2012
» Gesamtübersicht

Jürgen Taeger

 

12. Oktober 2012   400/12   Forschung

„Verbot von Mehrheitsbeteiligung ist unrechtmäßig“
Oldenburger Rechtswissenschaftler untersucht in seiner Dissertation die „50+1-Regelung“ des DFB

Oldenburg. Kaum eine sportverbandliche Regelung hat in den vergangenen Jahren die Rechtswissenschaft so beschäftigt wie das Verbot von Mehrheitsbeteiligungen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). Jene – in der Öffentlichkeit besser als „50+1-Regelung“ bekannte – Regelung verbietet es Investoren, die Mehrheit der Stimmrechte an einem Fußballklub zu erwerben. Der Oldenburger Rechtswissenschaftler Dr. Jan-Henric M. Punte hat in seiner Dissertation die Regelung genauer untersucht. Sein Ergebnis: Die Vorgabe würde einer Prüfung vor dem Europäischen Gerichtshof nicht Stand halten.

„Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform professioneller Fußballclubs im Spanungsfeld von Verbandsautonomie und Europarecht“, so heißt die 305 Seiten lange Arbeit, die der Oldenburger Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Jürgen Taeger betreut hat. „Die 50+1-Regelung in der deutschen Liga stellt mit Blick auf die anderen europäischen Top-Ligen die absolute Ausnahme dar“, erläutert Punte. Konkret bedeutet sie, dass der Mutterverein 50 Prozent plus ein Stimmrecht an der ausgegliederten Fußballkapitalgesellschaft halten muss. So soll verhindert werden, dass ein Investor die Mehrheit der Stimmrechte an einem Fußballklub erwirbt. Diese Vorgabe, so Punte, könnte jedoch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit potenzieller Investoren in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen.

Dass der Einfluss ausländischer Investoren weit gehen kann, wenn es keine Beschränkungen gibt, weiß auch Punte. „Erwirbt ein Investor Beteiligungen an einem Fußballklub, dann ist klar, dass er Einfluss bekommt – je mehr Geld er investiert, desto größer sein Einfluss“, sagt der Jurist. Als abschreckendes Beispiel gilt der schweizerische Traditionsklub Xamax Neuchatel. Diesen hatte im Mai 2011 der Tschetschene Bulat Tschagajew erworben. Mit Folgen: Tschagajew ließ das Vereinswappen um ein tschetschenisches Symbol und einen Lorbeerkranz erweitern und setzte einen großen Teil des alten Personals auf die Straße. Die Anzeigetafel im Stadion brachte nun auch die für den Investor verständliche kyrillische Schrift, und in den Halbzeitpausen erschienen Videos aus Tschagajews Heimatland. Natürlich kümmerte sich der Investor höchstpersönlich um die Mannschaftsaufstellung.

Eine Geschichte aus Fußball-Absurdistan, die in der Bundesliga – dank der 50+1-Regelung – nicht denkbar wäre. Was für Punte nichts daran ändert, dass es ein unauflösliches Spannungsverhältnis gibt – „zwischen der Freiheit der Verbände, sich selbst Regeln geben zu dürfen auf der einen Seite, und dem europäischen Kartellrecht sowie den europäischen Grundfreiheiten auf der anderen Seite“. Im Kern hält Punte die 50+1-Regelung für rechtswidrig: Weil das Verbot nahezu ausnahmslos gelte, sei es im Ergebnis als unverhältnismäßig zu betrachten.

Hinzu komme, dass die Fußballklubs bei einer Aufhebung der Norm nicht gezwungen wären, ihre Mehrheitsbeteiligungen zu verkaufen, so Punte. „Ihnen bleibt damit die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, ob – und wenn ja – an wen sie Anteile verkaufen. Damit haben sie es letztlich selbst in der Hand, die Kontrolle über die Geschäftsleitung zu behalten, die Gefahren des Kapitalmarktes einzugehen und ihre Tradition zu wahren.“

An der Rechtswidrigkeit der Regelung ändere auch die vor knapp einem Jahr eingeführte Ausnahmeregelung für Investoren nichts, die einen Fußballklub seit mehr als 20 Jahren erheblich unterstützt haben. „Kein Investor wäre bereit, so lange auf ein Investment zu warten“, so Punte. „Diese Regelung ist letztlich nur für einige wenige Investoren tatsächlich von Vorteil. Als Beispiel sei nur Hannovers Klub-Präsident Martin Kind genannt, der dank dieser neuen Regelung in gut fünf Jahren die Mehrheit der Anteile an Hannover 96 erwerben könnte.“

Punte Gegenvorschlag lautet: Streicht die „50+1-Regelung“ und führt eine 25+1-Regelung ein. Danach wird der Mutterverein verpflichtet, mindestens 25 Prozent der Stimmrechte plus ein Stimmrecht an dem ausgegliederten Fußballunternehmen zu halten. Den Investoren würde erlaubt, 74 Prozent der Stimmrechte an der Fußballkapitalgesellschaft zu erwerben. „Auf diese Weise würde den Investoren die Kontrolle über das operative Geschäft gewährt, was ihre generelle Bereitschaft deutlich erhöhen würde, Geld in deutsche Fußballkapitalgesellschaften zu investieren“. Ebenso könne man so die Leistungsfähigkeit der Klubs sowie die Qualität und Ausgeglichenheit des Wettbewerbs deutlich erhöhen. Ein Negativszenario wie das des kurzerhand umgepflügten Schweizer Traditionsklubs Xamax Neuchatel sei dabei ausgeschlossen, so Punte. „Der Mutterverein hat aufgrund der ihm eingeräumten Sperrminorität bei wesentlichen Entscheidungen und schwerwiegenden strukturändernden Maßnahmen letztlich immer eine Art Veto-Recht – und damit das letzte Wort.“

Punte sieht nun einen dringenden Handlungsbedarf auf der Seite des Ligaverbandes. „Es ist nur eine Frage der Zeit, bis ein Investor Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erhebt, der sich durch die geltende Regelung benachteiligt fühlt.“ Dessen Chancen, ist sich Punte sicher, stünden nicht schlecht.

---
Dr. Jan-Henric M. Punte: Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform professioneller Fußballclubs im Spanungsfeld von Verbandsautonomie und Europarecht
Bd. 38, XXIV, 305 S., Edewecht 2012, € 59,80
ISBN-13 978-3-939704-83-6

ⓘ www.olwir.de/?content=reihen/uebersicht&sort=zi-wi-re&isbn=978-3-939704-83-6
www.uni-oldenburg.de
 
(Stand: 19.01.2024)  | 
Zum Seitananfang scrollen Scroll to the top of the page